| SATZUNG des Stolberger Schwimmvereins 1910 e.V. |
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A) Name, Sitz und Zweck des Vereins § 1 Der am 15. Oktober 1910 in Stolberg (Rhld.) gegründete Schwimmverein führt den Namen "Stolberger Schwimmverein 1910 e.V.“. Er ist Mitglied des Westdeutschen Schwimmverbandes e. V. und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen. Seinen Sitz hat er in Stolberg (Rhld.). Die Vereinsfarben sind rot-gelb. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen, insbesondere des Schwimmsportes, nach den Grundsätzen des Amateursports und der Gemeinnützigkeit. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. B) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft § 2 Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden. § 3 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Schwimmsports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Der Ehrenvorsitzende erhält Stimme im Vorstand. § 4 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung abzugeben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. § 5 Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Der Jahresbeitrag der einzelnen Mitglieder ist im 1. Quartal eines Kalenderjahres fällig. Die Beiträge sind nach Beitragssätzen für Anfänger (Schwimmkurs) b. Kinder bis 14 Jahre Jugendliche bis 18 Jahre Erwachsene Familienkarte gestaffelt. Bei Eintritt innerhalb des Jahres ist der Jahresbeitrag anteilmäßig mit 1/12 für jeden angefangenen Monat zu entrichten. Bei Austritt aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung des Beitrages. § 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliederausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes, wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,wegen unehrenhafter Handlungen. § 7 Jugendliche Mitglieder haben in der Hauptversammlung und bei Wahlen innerhalb des Vereins bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht. Die Schwimmerjugend führt und verwaltet sich selbständig nach der als Anlage zu dieser Satzung bestehenden Jugendordnung. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendahngelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. § 8 Der Jahresmitgliedsbeitrag für die Ausbildung von Nichtschwimmern wird von der Hauptversammlung im voraus bestimmt. Über die Gebühren für die Ausbildung der Nichtschwimmer entscheidet der Vorstand. § 9 Jedes Mitglied ist berechtigt, die Schwimmstunden zu besuchen. Ober die Einteilung und Benutzung der Übungsstunden entscheidet der Vorstand. Den Anordnungen der Übungsleiter ist Folge zu leisten. Die Übungsleiter sind berechtigt, Mitglieder, die gegen die Disziplin verstoßen oder den Übungsbetrieb stören, aus der Halle zu weisen. Über die evtl. Bestrafung entscheidet der Vorstand. C) Organe des Vereins § 10 Oberstes Organ ist die Hauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand und Veröffentlichung in der örtlichen Presse. (Vereinskasten, Stolberger Nachrichten u. Volkszeitung) Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. § 11 Die Hauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. § 12 Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 6 Tage vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle vorgelegen haben. Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Neben den Angaben über Ort und Tag der Versammlung, der Bezeichnung des Vorsitzenden, des Geschäftsführers sowie der Zahl der erschienenen Mitglieder, der Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung und der zugleich mit der Berufung mit anzukündigenden Tagesordnung sind die Abstimmungsergebnisse, insbesondere bei Satzungsänderungen und Vorstandswahlen, ziffermäßig genau anzugeben. Die Protokolle sind von dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. § 13 Die Hauptversammlung findet alle 2 Jahre im 1. Quartal statt. Regelmäßige Themen der Beratung bzw. Beschlussfassung sind: Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes und Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer jeweils für die Dauer von 2 Jahren.Beschlussfassung über vorliegende Anträge, Festsetzung der Mitgliederbeiträge. § 14 Eine außerordentliche Hauptversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 15 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt hat. § 15 Mitgliederversammlungen können neben der Hauptversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist. D) Leitung des Vereins § 16 Der Stolberger Schwimmverein wird im Sinne des 9 26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen von ihnen in Gemeinschaft mit dem 1. Geschäftsführer. Im Innenverhältnis besteht der Vereinsvorstand aus: dem engeren Vorstand, nämlich dem/der 1. Vorsitzenden, seinem/ s einer Stellvertreter / in, dem/der Geschäftsführer/in, dem/ der Kassierer / in, dem/der sportlichen Leiter/in, im Verhinderungsfall einem/einer Fachwart/in als Vertreter/indem erweiterten Vorstand, nämlich dem engeren Vorstand gemäß Ziff. a., dem/der Ehrenvorsitzenden, den Mitgliedern des Schwimmausschusses, dem/der Schriftführer/in und den 2 Beisitzern.§ 17 Der Schwimmausschuss besteht aus dem/der sportlichen Leiter/in, dem/der Fachwart/in für Breitensport, dem/der Wasserballwart/in, dem Jugendwart, der Jugendwartin, einem aktiven Schwimmer und einer Schwimmerin in der Wettkampfmannschaft. Der Schwimmausschuss ist für die Leitung des Schwimmbetriebs und für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen verantwortlich. Er tritt bei Bedarf zusammen, um die Richtlinien für den Trainingsbetrieb festzulegen. Die Mitglieder entscheiden mit einfacher Mehrheit; wer an den Sitzungen des engeren Vorstandes teilnimmt. Den Vorsitz im Schwimmausschuss führt der sportliche Leiter. Von der Durchführung von Schwimmveranstaltungen, Wettkampffahrten und Jugendveranstaltungen ist der Vorstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen des Schwimmausschusses mit Stimmrecht teilzunehmen. § 18 Dem engeren Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere ist er zuständig für: 1. die Bewilligung von Ausgaben, 2. die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, der Mitgliederversammlungen und der Jugendversammlungen. Zur Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes gehören in erster Linie: 1. die Aufnahme, der Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern, 2. alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden. § 19 Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des engeren Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen von dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem Geschäftsführer in Verbindung mit dem Kassierer erteilt werden. § 20 Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. § 21 Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten. § 22 Die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Kasse mindestens einmal jährlich zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht abzufassen, der auf der Hauptversammlung zur Verlesung kommen muss. Bei Unstimmigkeiten sind sie verpflichtet, dem Vorstand hierüber sofort Meldung zumachen. §23 Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich ergeben. § 24 Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, können weitere Ausschüsse gebildet werden, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Hauptversammlung bzw. vom Vorstand zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterliegen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. § 25Verbandsstreitigkeiten werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des DSV durch ein Schiedsgericht geregelt. Die Rechtsordnung des DSV ist Teil dieser Satzung. Der Schiedsgerichtsbarkeit ist insoweit auch jedes einzelne Mitglied unterworfen. Die dem Verein zustehende Ordnungsgewalt wird für den Fall eines Verstoßes eines Mitgliedes gegen die Vorschriften des DSV, des WSV und Gliederungen im Rahmen der Rechtsordnung des DSV auf den DSV bzw. den WSV bzw. auf dessen Gliederungen übertragen. Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des DSV, des WSV und seiner Gliederungen sowie des Vereins und jedes einzelnen Mitgliedes verhängt werden gegen Organe des DSV, des WSV und seiner Gliederungen sowie den Verein und jedes einzelne Mitglied wegen Nichtbeachtung der Sitzungen, Ordnungen und Beschlüsse des DSV, des WSV und seiner Gliederungen,Zuwiderhandlungen gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen die Interessen des DSV, des WSV und seiner Gliederungen Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV) sowie des WSV und seiner Gliederungen sind auch für das Mitglied verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an. § 26 Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. § 27 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 28 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen und Inventar an das Jugendamt der Stadt Stolberg (Rhld.) und darf nur für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Pflege der Leibesübungen weiterhin Verwendung finden. § 29 Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 12. März 1986 genehmigt und die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Eschweiler (Rhld.) beschlossen. Stolberg (Rhld.) den 19., März 1986 |
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