Jugendordnung

JUGENDORDNUNG des Stolberger Schwimmvereins 1910 e.V.  

§ 1

Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Stolberger Schwimmvereins. Durch sie werden die besonderen Belange der Schwimmerjugend geregelt.

§ 2

Mitglieder der Jugendabteilung des Stolberger Schwimmvereins sind alle  jugendlichen Mitglieder des Vereins sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 3

Allgemeine Aufgaben

 

–           Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,

–           Förderung der regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung,

–           Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung,

–           außerfachliche Zusammenarbeit mit Elternhaus und Schule,

–           zeitgemäße Jugendpflege,

–           Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,

–           Pflege internationaler Verständigung.

§ 4

 

Die Schwimmerjugend führt und verwaltet sich selbständig.

§ 5

Organe

 

Organe der Jugend des Stolberger Schwimmvereins sind:

der Vereinsjugendtag und

der Vereinsjugendausschuss.

§ 6

Vereinsjugendtag

 

Der Jugendtag ist das oberste Organ der Schwimmerjugend. Er besteht aus den jugendlichen Mitgliedern des Vereins, den gewählten Jugendwarten und dem Jugendausschuss.

 

Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses,
  2. Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses,
  3. Genehmigung der Jahresabrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  4. Entlastung des Jugendausschusses,
  5. Wahl des Jugendwartes und der Jugendwartin,
  6. Wahl der Jugendausschuss-Mitglieder,
  7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  8. Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-, Stadt-, Bezirks- und Verbandsebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.

§ 7

Der ordentliche Vereinsjugendtag findet zweijährlich statt.

 

Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen.

Anträge können beim Jugendausschuss bis sechs Tage vorher eingereicht werden.

 

Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 Prozent der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

§ 8

Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen  jugendlichen Mitglieder beschlussfähig.

 

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 9

 

Die Satzung ist bei der Abhaltung des Jugendtages sinngemäß anzuwenden. Jedes Mitglied des Jugendausschusses hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 10

Vorstandsmitglieder können ohne Stimmrecht an dem Jugendtag teilnehmen.

§ 11

Vereinsjugendausschuss

 

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

dem Jugendwart,

der Jugendwartin, sowie

2 Beisitzern und

zwei Jugendvertretern (Jugendsprechern), die noch zum Zeitpunkt der Wahl Jugendliche sind.

§ 12

Als Beisitzer(innen) können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.

§ 13

Jugendwart und Jugendwartin sind Mitglied des Vereinsvorstandes.

§ 14

Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

§ 15

a. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des       Vereinsjugendtages.

Der Vereinsjugendausschuss muss sich für seine Beschlüsse gegenüber dem  Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantworten.

 

b. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt.

Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom  Jugendwart eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

 

c. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung   zur Verfügung gestellten Mittel.

 

d. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen    der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 16

Die Jugendwarte vertreten die jugendlichen Vereinsmitglieder.

§ 17

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Diese Änderungen bedürfen der Bestätigung der Hauptversammlung.

 

Stolberg (Rhld), den 7. September 2021

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